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Für unser Wirken als Genossenschaft – nach innen und nach außen – haben wir zwei wichtige Dokumente entworfen, diskutiert, verworfen, erneut diskutiert und schlussendlich beschlossen. Unsere nach dem Genossenschaftsgesetz notwendige Satzung sowie ein sogenanntes ManiFASTfest. Als Pate dafür stand die TRINK—GENOSSE eG aus Köln-Ehrenfeld – genossenschaftliche Grüße erstmal dorthin. Sie suchten und fanden wie wir in dieser Art von dynamischer Willenserklärung eine Möglichkeit, die…ach was, lest doch erstmal selbst:


Hier findet ihr unser aktuelles ManiFASTfest vom 1. Mai 2021 in voller Länge – den Link zum ManiFASTfest hingegen im Downloadbereich.

Das ManiFASTfest ist die öffentliche Absichts- und Zielerklärung unserer lokalen Kiez-Genossenschaft. Anders als bei einem klassischen Manifest sehen wir in diesem FAST festen Format eine Möglichkeit, uns und unser Unternehmen weiter dynamisch und kollektiv weiterzuentwickeln. Die die Genossenschaft tragenden Inhalte und deren formelle, wie gelebte Umsetzung stehen dabei im Vordergrund. Persönliche und gesellschaftliche Entwicklungen um uns herum spielen hierbei eine entscheidende Rolle. Und diese sind veränderlich, wie wir gerade alle erleben!

Nachbar:innen, Freund:innen, Zugezogene, Alteingesessene, Studierende, Angestellte, Selbstständige und alles dazwischen oder gleichermaßen. Was uns vereint, ist der Glaube und der Wunsch an Gemeinschaft, Freundschaft und ein solidarisches Miteinander. Im Kollektiv setzen wir experimentell alternative Impulse zum vorherrschenden, gewinnorientierten Wirtschaften und verwirklichen die gemeinsame Idee einer eigenen, im Kiez verankerten Kneipe – genossenschaftlich organisiert und im Interesse der Gemeinschaft. Unser Wirken zeichnet sich durch einen offenherzigen, toleranten Umgang mit Menschen, einen innovativen, kreativen und modularen Umgang mit Raum und dessen Nutzung, sowie einen vielfältigen Umgang mit Kunst und Kultur aus. Wir agieren nachhaltig und ökologisch, sozial verantwortlich, parteipolitisch unabhängig, demokratisch und somit auch antifaschistisch!

Eine gemütliche Eckkneipe in unserem Kiez gab es seit Jahrzehnten. Und diese Tradition wollen wir mit der Kneipe „Kiez-Eck“ wiederbeleben und somit weiterleben lassen. Dabei wollen wir keine Kopie der „Haltestelle“ sein, sondern die positiven Seiten der Vergangenheit mitnehmen und sie mit unseren neuen Ideen mischen. Dabei wollen wir auch gerade unvollständigen Ideen die Chance geben, sich in der Realität zu bewähren, aber auch zu scheitern. Mit einem gelebten Flair, vielfältigen Erfahrungen vor und hinter dem Tresen, verschiedenen soziokulturellen Angeboten, einer bunt gemischten Gemeinschaft, so wie unser Kiez es uns vorlebt. Unsere Kneipe „Kiez-Eck“ gibt es zweigeteilt – zur Nachmittagszeit mit einem gemütlichen Café, wo Jung und Alt ins Plauschen kommen können, auch Kinder ihren Platz finden, ein Ort des Rückzugs und der Kreativität, begleitet von einem Kaffee und einem Stück Kuchen – alles ohne Schickimicki. Danach geht es nahtlos zur eigentlichen Kneipe über. Die Kneipe ist der Ort der Begegnung bei uns im Kiez – hier treffen sich Leute aus den unterschiedlichen Schichten, von Angestellten bis zu Selbstständigen, von Studierenden bis zu Rentner:innen zu einem tiefsinnigen Getränk, einem angeregten Gespräch oder nur zu einer Runde Skat oder Darts. Aber immer und zu jeder Zeit rauchfrei!

Schon seit der Gründungsphase unserer Genossenschaft setzen wir auf Kommunikation und Diskussion, vor- und aufbereitet in kleinen Gruppen, um schlussendlich Ideen, Ideale, Prozesse und Methoden auf breite Schultern stellen zu können. Unser Ziel, keine endlosen Diskussionen führen zu müssen, aber auch Themen nicht von Einzelnen dominieren zu lassen, scheint dadurch möglich. Grundlage ist hierbei die Empathie füreinander und der gegenseitige Respekt untereinander.
Trotz dieser Grundlage wird es auch zu Konflikten kommen. Wir stehen hier für einen vermittelnden, gewaltfreien Diskurs untereinander ein. Dieser kann über einen Stellvertreterstreit ohne emotionalen Ballast bis hin zur Vermittlung eines Obmenschen sein. Führen alle Wege nicht zum gewünschten Erfolg, suchen wir uns externe Hilfe z. B. über Mediation.
Für das alltägliche Geschäft ist unser Vorstand zuständig – er wird dabei von thematischen Arbeitsgruppen tatkräftig unterstützt. Jedes Mitglied unserer Genossenschaft kann sich so nach seinen eigenen Interessen und Fähigkeiten z. B. im gastronomischen, kulturellen oder handwerklichen Bereich entfalten. Und sich natürlich selber hinter dem Tresen verwirklichen.
Wir glauben als lokal verankerte Genossenschaft auch an Transparenz. Mit gezielter Öffentlichkeitsarbeit, sei es digital oder analog, wollen wir unser Projekt und unsere Ideale bewerben, neue potentielle Mitglieder auf uns aufmerksam machen, aufzeichnen, was alles passiert, aber auch, wo es hakt.

Wir wollen einen Ort schaffen, der Willkommen heißt, der den Gegebenheiten angepasst und von den Mitgliedern weiterentwickelt werden kann!


Und hier findet ihr zusätzlich Auszüge unserer aktuellen Satzung vom 11. Juni 2023 mit den aus unserer Sicht wichtigsten Punkten für einen ersten Überblick – den Link zur Satzung gibt´s im Downloadbereich.

Der Kiez muss leben und nicht nur zum Schlafen da sein! Dazu gehört für uns, neben den schon ansässigen Kleinstbetrieben, auch eine Kneipe/Café als sozio-kultureller Anlaufpunkt für alle Anwohnenden und Besucher:innen des schönsten Kiezes der Stadt! Diesen schaffen wir uns nun selber – mit Euch!

Der Kiez ist für alle offen, wir agieren demokratisch, sozial-verantwortlich, antirassistisch und antisexistisch.

Der Satzung liegen die Werte und Ansprüche des ManiFASTfest zugrunde. Die Kiez-Genoss:innen e.G. fördern ihre Mitglieder durch die gemeinschaftliche und demokratische Gestaltung eines Cafés, einer Kneipe und eines Kiez-Treffs sowie der Vergabe von Gelegenheits-, Voll- und Teilzeitarbeitsplätzen, sowie Rückvergütungen aus dem Mitgliedergeschäft.

(1) Zweck
Der Zweck der Genossenschaft ist die Förderung der Wirtschaft oder des Erwerbs der Mitglieder sowie die Förderung der sozialen und/oder kulturellen Belange der Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes.
(2) Gegenstand
Gegenstand des Unternehmens ist die Einrichtung und der Betrieb eines gastronomischen Angebots in Eberswalde nach den wirtschaftlichen und kreativen Vorstellungen und Maßgaben der Mitglieder und zu ihrer Nutzung. Neben dem Gastronomiebetrieb im engeren Sinne dienen die Räumlichkeiten als Ort der Begegnung und als Raum für Veranstaltungen, Workshops usw. durch und für die Mitglieder.
(3) Erweiterung
Die Genossenschaft ist berechtigt, andere Unternehmen zu errichten und zu erwerben sowie sich an anderen Unternehmen zu beteiligen. Sie ist ferner berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten. Errichtungen, Erwerbungen sowie Beteiligungen sind nur zulässig, wenn dies der Förderung der Mitglieder dient.
(4) Geschäftsbetrieb
Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zulässig.

(1) Arten der Mitgliedschaft
Es gibt zwei Arten von Mitgliedern: Mitglieder und investierende Mitglieder.
(2) Erwerb der Mitgliedschaft
Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer unbedingten schriftlichen Beitrittserklärung, über die der Vorstand entscheidet. Bei investierenden Mitgliedern ist zusätzlich die Zustimmung des Aufsichtsrates notwendig.
(3) Aufnahmefähigkeit
Eine Mitgliedschaft kann nur erwerben, wer die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Einrichtungen der Genossenschaft erfüllt und/oder dessen Mitgliedschaft im Interesse der Genossenschaft liegt. Keine Mitgliedschaft kann erwerben, wer bereits Mitglied einer anderen Vereinigung ist, die im Wesentlichen gleichartige Geschäfte betreibt, oder wer derartige Geschäfte selbst betreibt oder betreiben lässt.
(4) Mitglieder
Mitglieder können nur natürliche Personen werden.
(5) Investierende Mitglieder
Investierende Mitglieder können folgende Personen oder Gesellschaften werden:
a) Natürliche Personen
b) Personengesellschaften
c) Juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts
Wer für die Nutzung oder Produktion der Güter und die Nutzung oder Erbringung der Dienste
der Genossenschaft nicht oder nicht mehr in Frage kommt, kann auf seinen Antrag vom Vorstand
mit Zustimmung des Aufsichtsrates als investierendes Mitglied zugelassen werden.
(6) Mitgliederliste
Alle Mitglieder sind unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. Investierende Mitglieder sind als solche in der Mitgliederliste gesondert auszuweisen.

(1) Geschäftsanteile
Der Geschäftsanteil beträgt EUR 200. Die Mindesteinlage besteht aus zwei Geschäftsanteilen. Ein Mitglied kann sich mit Zustimmung des Vorstands mit weiteren Geschäftsanteilen beteiligen. Mitglieder können bis zu 25 Geschäftsanteile übernehmen.
(2) Einzahlung
Die übernommenen Geschäftsanteile sind unmittelbar nach der Aufnahme in die Genossenschaft in voller Höhe einzuzahlen.

PS: Es besteht weiterhin die Verpflichtung der Zahlung eines Eintrittsgeldes nach § 7 Buchstabe i unserer Satzung in Höhe von EUR 30.

Eine Nachschusspflicht der Mitglieder besteht nicht.

(1) Zuständigkeit
Über die Ausschüttung einer Rückvergütung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat vor Aufstellung der Bilanz. Auf die von Vorstand und Aufsichtsrat beschlossene Rückvergütung haben die Mitglieder einen Rechtsanspruch.
(2) Verjährung
Ansprüche auf Auszahlung von Rückvergütungen verjähren in zwei Jahren ab Fälligkeit. Die Beträge werden den Rücklagen zugeführt.

(1) Zuständigkeit
Über die Verwendung des Jahresüberschusses beschließt die Generalversammlung unter Beachtung der Vorschriften des Gesetzes und dieser Satzung. Der auf die Mitglieder entfallende Jahresüberschuss wird dem Geschäftsguthaben so lange zugeschrieben, bis der Geschäftsanteil erreicht oder ein durch einen Jahresfehlbetrag vermindertes Geschäftsguthaben wieder ergänzt ist.
(2) Verjährung
Ansprüche auf Auszahlung von Gewinnen verjähren in zwei Jahren ab Fälligkeit. Die Beträge werden den Rücklagen zugeführt.

(1) Zuständigkeit
Über die Behandlung der Deckung eines Jahresfehlbetrages beschließt die Generalversammlung.
(2) Art der Deckung
Soweit ein Jahresfehlbetrag nicht auf neue Rechnung vorgetragen oder durch Heranziehung der anderen Ergebnisrücklagen gedeckt wird, ist er durch die gesetzliche Rücklage oder durch die Kapitalrücklage oder durch Abschreibung von den Geschäftsguthaben der Mitglieder oder durch diese Maßnahmen zugleich zu decken.
(3) Verteilungsberechnung
Werden die Geschäftsguthaben zur Deckung eines Jahresfehlbetrages herangezogen, so wird der auf das einzelne Mitglied entfallende Anteil des Jahresfehlbetrages nach dem Verhältnis der übernommenen Geschäftsanteile aller Mitglieder bei Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Jahresfehlbetrag entstanden ist, berechnet.